Allgemeine
Verkaufs­bedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der BDI-BioLife Science GmbH („BDI“).
1.2 Abweichungen von den in 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch BDI wirksam.

2. Angebot
2.1 Angebote der BDI gelten freibleibend.
2.2 Angaben in Katalogen, Prospekten und dergleichen und Eigenschaften von Mustern und Proben oder Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
2.3 Für die Waren einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung) stellen weder eine Zusage einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Waren noch einer gemäß einem allfälligen Vertrag vorausgesetzten Verwendung dar.

3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag wird erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der BDI oder die tatsächliche Lieferung an den Kunden rechtswirksam.
3.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden.

4. Beratung
4.1 Soweit BDI Beratungsleistungen erbringt, sind diese Beratungsleistungen unverbindlich. Der Kunde hat allfällige Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren in seiner Verantwortung durch Prüfungen und Versuche für seinen Anwendungsbereich zu verifizieren.

5. Preise
5.1 Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager der BDI, ohne Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Alle im Zusammenhang mit der Lieferung erhobene Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben sind vom Kunden zu tragen.
5.2 Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellung bleibt eine entsprechende Preisänderung vorbehalten.
5.3 Die Preise basieren auf den Material- und Lohnkosten zum Zeitpunkt des ersten Angebots. Änderung dieser Kosten bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigen zu entsprechender Preisanpassung.

6. Lieferung
6.1 Vereinbarte Lieferfristen laufen ab dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung aller vom Kunden zu erbringenden Vorleistungen.
6.2 Für die Lieferung erforderliche Genehmigungen wie z.B. für Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung sind vom Kunden zu erwirken und verlängern bis zu ihrem Vorliegen die vereinbarten Lieferfristen.
6.3 Lieferpflichten und -fristen ruhen grundsätzlich, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
6.4 BDI ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
6.5 Die vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Hindernisse (siehe Punkt 11.1). Derartige Hindernisse berechtigen auch dann zu entsprechender Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten auftreten.
6.6 Wenn die Versendung von versandbereiten Waren nicht möglich oder vom Kunden nicht erwünscht ist, können sie auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. Die Lieferung gilt damit als erbracht und kann von BDI verrechnet werden.
6.7 Eine Entschädigung für Lieferverzug gebührt nur bei besonderer Vereinbarung und ist jedenfalls auf die Höhe der vereinbarten Pönale beschränkt.

7. Erfüllung und Gefahrenübergang
7.1 Kosten und Gefahr gehen in Ermangelung anderer Vereinbarung mit der Auslieferung ab Werk bzw. ab Lager der BDI auf den Kunden über.
7.2 Wird die Auslieferung durch den Kunden verzögert, gehen Kosten und Gefahr bei Versandbereitschaft auf diesen über.

8. Zahlung
8.1 Mangels besonders vereinbarter Zahlungsbedingungen ist der gesamte Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen gemäß der Regelung in 8.1 fällig.
8.3 Zahlungen sind in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle mit der Zahlung im Zusammenhang stehende Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstiger Gegenforderungen Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen.
8.5 Im Falle des Zahlungsverzugs kann BDI
a) die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Bewirkung der fälligen Zahlungen aufschieben
b) die gesamten (aus anderen Bestellungen des Kunden) offenen Zahlungen fällig stellen (Terminverlust)
c) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen
d) bei Nichteinhaltung der Nachfrist von drei Werktagen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der im Eigentum der BDI stehenden Waren auf Kosten des Kunden verlangen.
8.6 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden behält sich BDI das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor. Der Kunde hat allfälligen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentums der BDI nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der BDI hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
8.7 Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt BDI Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von BDI gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Waren.
8.8 Der Kunde tritt die Forderung aus einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an BDI ab, und zwar auch für den Fall, dass die von BDI gelieferten Waren vom Kunden weiterverarbeitet werden. Enthält das vom Kunden weiterverarbeitete Produkt neben den von BDI gelieferten Waren nur solche Bestandteile, die entweder dem Kunden gehörten oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des verarbeiteten Produkts an die BDI ab. Im anderen Falle, d.h. bei Zusammentreffen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts und entsprechender Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, hat BDI Anspruch auf jenen Teil der Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der verarbeiteten Produkte, welcher dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Waren zum Rechnungswert der verarbeiteten Lieferungen anderer Lieferanten entspricht.

9. Gewährleistung
9.1 Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Gewährleistungs¬frist zwölf Monate ab Gefahrenübergang.
9.2 Der Kunde hat die empfangenen Waren unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig auf Menge, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er BDI schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Eintreffen der Waren unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum detailliert anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Mangels, zu rügen. Die Fristen sind gewahrt, wenn die schriftliche Mitteilung bis spätestens 17:00 Uhr des letzten Tages der Frist bei BDI eingeht.
9.3 Auf Verlangen von BDI hat der Kunde zur Überprüfung der Beanstandung Belege wie Lieferscheine und Packzettel im Original einzusenden sowie etwaige auf Packungen befindliche Signierungen anzuzeigen oder die Waren an BDI zur fachgerechten Nachbesserung zuzusenden.
9.4 Bei mangelhaften Waren kann BDI zunächst in ihrer Wahl nachbessern oder nachliefern. BDI hat das Recht, eine mangelhafte Nacherfüllung zu wiederholen.

10. Haftung
10.1 Die Haftung von BDI ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und betraglich auf den Kaufpreis, den der Kunde gemäß dem Vertrag für die Waren an BDI gezahlt hat, beschränkt. Eine Haftung der BDI für entgangenen Gewinn oder andere Vermögensfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Schaden muss bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Schadenseintritt schriftlich geltend gemacht werden.
10.2 Insbesondere haftet BDI nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung, die sich aus Verpflichtungen gemäß der REACH Verordnung ergeben, die auf den Kunden zurückzuführen sind.

11. Höhere Gewalt
11.1 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs von BDI liegt, einschließlich unvorherseh¬barer Ereignisse in der Anlage, in der die Waren produziert werden, die Vertragserfüllung unmöglich machen, so hat BDI dies dem Kunden umgehend schriftlich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Ereignisses mitzuteilen. Wenn das Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12. Rücktritt vom Vertrag
12.1 Der Kunde kann, außer im Fall prolongierter höherer Gewalt gemäß 11.1 vom Vertrag zurücktreten, wenn BDI aus grobem Verschulden und trotz schriftlicher Nachfrist die Lieferung um mehr als 60 Tage verzögert.
12.2 BDI kann außer im Fall des Zahlungsverzugs gemäß Punkt 8.5 d) und im Fall prolongierter höherer Gewalt gemäß 11.1 vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn die Lieferung oder Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich oder über eine angemessene, schriftlich zu setzende, Nachfrist hinaus verzögert wird
b) wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden seit der Bestellung wesentlich verschlechtert hat und dieser weder zu Vorauszahlung noch zu angemessener Sicherstellung bereit ist
c) wenn BDI berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die Lieferung der Waren oder eine andere vertragliche Leistung gegen Sanktionen, Verbote oder sonstige Beschränkungen der anwendbaren Vorschriften verstoßen würde.
12.3 Wird über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, kann die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung den Vertragsrücktritt erklären.
12.4 Im Fall des Rücktritts aus anderen als den in 12.1 genannten Gründen sind unbeschadet der Schadenersatzansprüche der BDI bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von BDI erbrachte Vorbereitungshandlungen. BDI ist auch berechtigt, die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verlangen.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das für den Sitz der BDI örtlich zuständige Gericht.
13.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).